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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Amtsgericht 1 Min. Lesezeit

AG Viersen weist HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigten zurück

Kurz gefasst Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte zunächst die HUK-COBURG als unbestritten eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Diese hatte allerdings den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf vollständigen Ausgleich seines Schadens nur unzureichend erfüllt.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
Veröffentlicht
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Lesezeit
1 Minute
Ressort
Amtsgericht (AG)
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung, beschriftet mit „AG Viersen Urteil 2015“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Wegen des Restbetrages nahm der Geschädigte den Fahrer und den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Unglücksfahrzeugs gerichtlich in Anspruch. Für die Beklagten meldete sich die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte. Der Kläger rügte dies. Das erkennende Amtsgericht Viersen wies die HUK-COBURG als Bevollmächtigte der beklagten Personen zurück.

In der Rechtsstreitigkeit des Geschädigten gegen den Fahrer und den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges, durch das der Schaden des Klägers verursacht wurde, wird die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als Bevollmächtigte für die Beklagten zurückgewiesen. Denn die HUK-COBZRG Allgemeine Versicherung AG war gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist in diesem Verfahren nicht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO vertretungsbefugt.

Fazit und Praxishinweis: Der Beschluss des Amtsgerichts Viersen erfolgte zu Recht. Die HUK-COBURG war als Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt. Insoweit war sie auch nicht am Rechtsstreit beteiligt. Da sie nicht unter die Personen des § 79 ZPO fällt, ist sie auch von der Prozessvertretung ausgeschlossen und damit gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte zurückzuweisen.

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