Amtsgericht 1 Min. Lesezeit
AG Viersen weist HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigten zurück
- Autor
- Roberto Galifi
- Veröffentlicht
- Zuletzt geprüft
- Lesezeit
- 1 Minute
- Ressort
- Amtsgericht (AG)
- Quellen
- keine angegeben
Wegen des Restbetrages nahm der Geschädigte den Fahrer und den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Unglücksfahrzeugs gerichtlich in Anspruch. Für die Beklagten meldete sich die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte. Der Kläger rügte dies. Das erkennende Amtsgericht Viersen wies die HUK-COBURG als Bevollmächtigte der beklagten Personen zurück.
In der Rechtsstreitigkeit des Geschädigten gegen den Fahrer und den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges, durch das der Schaden des Klägers verursacht wurde, wird die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als Bevollmächtigte für die Beklagten zurückgewiesen. Denn die HUK-COBZRG Allgemeine Versicherung AG war gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist in diesem Verfahren nicht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO vertretungsbefugt.
Fazit und Praxishinweis: Der Beschluss des Amtsgerichts Viersen erfolgte zu Recht. Die HUK-COBURG war als Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt. Insoweit war sie auch nicht am Rechtsstreit beteiligt. Da sie nicht unter die Personen des § 79 ZPO fällt, ist sie auch von der Prozessvertretung ausgeschlossen und damit gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte zurückzuweisen.
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