Wer kommt für die Stellungnahme und Beilackierung auf? Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Sachverständige kalkulierte in seinem Gutachten auch Kosten für eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugbereiche.
Wird der Sprit beim Totalschaden ersetzt? Die spätere Klägerin geriet mit ihrem Pkw in einen schweren Verkehrsunfall, bei dem ihr Pkw Totalschaden erlitt. Die Schuld an dem Verkehrsunfall trägt der Fahrer des bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeuges.
Wo liegt die Bagatellschadensgrenze? Durch den Fahrer des bei der VHV Versicherung versicherten Kraftfahrzeugs wurde der Pkw der späteren Klägerin beschädigt. Die Geschädigte beauftragte einen am Ort ansässigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens.
Der spätere Kläger war mit seinem Pkw in die Autowaschanlage des Beklagten gefahren. Es handelt sich um eine Portalwaschanlage. Während des Waschvorgangs wurde die Tankklappe am Fahrzeug des Klägers abgerissen. Der Kläger verlangt von dem Betreiber der Waschanlage Schadensersatz.
Wer als Autofahrer schon einmal in einen Unfall verwickelt war, wird sie eventuell kennen: die Schwacke-Liste. Sie ist aus der täglichen Schadensregulierung von Verkehrsunfällen ''nicht mehr wegzudenken'', wie Richter Werner Bachmeier aus seiner Praxis am Amtsgericht Bernbeuren in Oberbayern weiß.
Der Bundesgerichtshof (BGH) schiebt dem offenbar blühenden Handel mit Kurzzeitkennzeichen einen Riegel vor. Er stellte in einem Urteil fest: Eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen kann nicht an Dritte übertragen werden.
Am 13.9.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, den die spätere beklagte Kraftfahrerin verursacht hatte. Nach dem Unfall suchte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Bochum auf und beauftragte diesen, ein Schadensgutachten bezüglich der Schadenshöhe und des Schadensumfangs zu erstellen. Dafür berechnete der Gutachter 455,96 € brutto. Die hinter der Schädigerin stehende Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete aufgrund der Abtretung an den Sachverständigen an diesen nur 390,-- €. Der Differenzbetrag von 65,96 € ist Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Bochum. Die zuständige Richterin der 42. Zivilabteilung des AG Bochum gab dem klagenden Sachverständigen Recht.
Im Dezember 2012 kam es auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in Jena zu einem Verkehrsunfall. Dabei kollidierte die beklagte Fahrerin, deren Fahrzeug bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert war, mit dem Pkw der Klägerin. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden der Klägerin zu 60 %. Die restlichen 40 % macht die Klägerin mit 939,88 € geltend.
Die Parteien streiten über die Haftung eines Verkehrsunfalles, der sich im November 2011 gegen 15.00 Uhr im Ort O im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main ereignete. Die Klägerin, die Halterin und am Unfalltage auch Fahrerin des Pkw war, befuhr mit diesem die A-Straße. In Höhe des Hauses mit der Hausnummer … wollte sie nach links in das Grundstück mit der Hausnummer … abbiegen. Die Klägerin behauptet, vor dem Abbiegen den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben. Zur gleichen Zeit beabsichtigte der hinter ihr herfahrende LKW-Fahrer den Pkw zu überholen. Die Fahrzeuge kollidierten. Die Pkw-Eigentümerin verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung des LKW Schadensersatzansprüche geltend.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dessen Kostenrechnung kürzte - trotz einhundertprozentiger Haftung - die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 142,42 €. Sie meinte, die berechneten Kosten seien überhöht. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte der Sachverständige die gekürzten Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte in Berlin ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Nach einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall mietete der Geschädigte bei einem örtlichen Autovermieter im Kreis Landshut in Bayern einen Ersatzwagen für das beschädigte Unfallfahrzeug an. Der Autovermieter legte seiner Mietwagenkostenberechnung die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels zugrunde. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete nur einen Teil der Rechnung. Sie legte auch noch im Prozess Angebote eines Internetvergleichsportals vor. Der Geschädigte klagte den nicht erstatteten Differenzbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Landshut ein. Die Klage hatte Erfolg.
Man fragt sich schon lange, was Werbung am Rand von stark befahrenen Straßen eigentlich zu suchen hat. Denn abgelenkte Autofahrer verursachen immer wieder teils schwere Unfälle – Werbung soll ja gerade die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Schaurige Vorstellung: Bei einem „Blindflug“ mit 50 km/h legt man nach Berechnungen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) pro Sekunde 14 Meter zurück, bei Tempo 160 fährt man 45 Meter „blind“.
Die Parteien streiten über den Hergang eines Unfalls am 29.3.2011 im Bereich des Landgerichtsbezirks Köln. Die Klägerin hatte ihren Pkw geparkt und behauptete, der beklagte Fahrer sei mit dem bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw gegen ihr ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen. Dadurch sei ein Schaden von rund 7.000 Euro entstanden. Die beklagte Kfz-Versicherung behauptet, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt und verweigert sämtliche Ersatzzahlungen.
Der spätere Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter einem Lkw auf einer zweispurigen Bundesstraße in Sachsen-Anhalt und unterschritt dabei den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand. Den Fahrzeugen kam ein Silofahrzeug entgegen, gefolgt vom Fahrzeug der später beklagten Fahrerin. Dieses scherte zum Überholen des Silofahrzeugs aus, brach den Überholvorgang aber nach ungefähr vier Sekunden wegen des entgegenkommenden Lkws ab und wechselte auf den rechten Fahrstreifen zurück. In diesem Moment betrug der Abstand zwischen Überholer und entgegenkommendem Lkw weniger als 16 Meter. Der Lkw konnte jedoch bis zum Stillstand abbremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf den Lkw auf.
Am 18.6.2013 stellte der Halter eines bei der mitbeklagten Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung versicherten Quads in der Scheune des späteren Klägers in der Gemeinde G, Ortsteil N, unter. Vier Tage später, am 22.6.2013, gegen 11.44 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Der Kläger verlangt von dem beklagten Halter des Quads und dessen Haftpflichtversicherung Ersatz des eingetretenen Schadens. Das Landgericht Stendal war noch der Ansicht, dass der Schaden nicht von dem abgestellten Quad ausgegangen sei und hat mit Urteil vom 12.8.2015 die Klage abgewiesen. Die Berufung führte zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden aus dem Brandereignis am 22.6.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, nachdem der Senat des OLG Naumburg Beweis erhoben hat durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Videosequenzen.
Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 – Am 23.Januar 2013 ereignete sich in Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt unstreitig der Unfallverursacher. Der Geschädigte suchte nach dem Unfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf, damit dieser bezüglich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Schadensgutachten erstellt.
VGH Kassel, Az.:2 A 732/14 Ein bemerkenswertes Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel gesprochen. In dem Verfahren ging es um die fehlende Geburtsurkunde eines Asylbewerbers, der den Führerschein machen wollte. Die Richter stellten fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis mit Lichtbild für einen Antrag zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung genügt.
Die spätere Klägerin fuhr am 5.10.214 mit der Deutschen Bundesbahn von Düsseldorf nach Trier. Von Düsseldorf bis Koblenz Hbf. benutzte sie den Fernzug. In Koblenz Hbf. musste sie umsteigen in einen Regionalexpresszug. Auf der knapp zweistündigen Bahnfahrt mit der Regionalbahn verspürte sie dringenden Harndrang. Sie wollte sie Zugtoilette aufsuchen. Es gab nur eine Toilette im Zug. Diese war jedoch defekt und konnte nicht benutzt werden. Der Zug hielt auf der Strecke zwischen Koblenz und Trier an insgesamt 30 Haltestellen. Aussteigen wollte die Klägerin wegen des Blasendrangs jedoch nicht. Im Zug kam es zur unkontrollierten Blasenentleerung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu Autounfällen beim Rückwärtsausparken geändert. Nach dem Grundsatz des „Anscheinsbeweises“, wonach rückwärts ausparkende Autofahrer bei einer Kollision so lange als schuldig gelten, bis sie das Gegenteil beweisen, mussten die Unfallgegner bislang jeweils selbst für ihre Reparaturkosten aufkommen.
Am 20.1.2015 ereignete sich auf dem Parkplatz des Globus-Marktes in Frechen-Marsdorf ein Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der VHV versicherten Fahrzeugs schuldhaft verursacht hatte. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Nach dem Unfall beauftragte der in Gerolstein wohnhafte Geschädigte einen dortigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Geschädigte rechnete seinen Unfallschaden an Hand des Gutachtens ab.