Falschparken ist Eigentumsdelikt — aber nicht jede Rechnung gilt
Aus juristischer Sicht ist Falschparken ein Eigentumsdelikt.
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Urteile und Beschlüsse zum Verkehrsunfallrecht — von der Haftungsquote bis zur Erstattung der Sachverständigenkosten.
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Aus juristischer Sicht ist Falschparken ein Eigentumsdelikt.
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Der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigte Kfz-Eigentümer beauftragte den öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat er seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, der die Abtretung annahm.
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Am 23.8.2012 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte das Unfallopfer einen anerkannten und qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Dieser gelangte zu einem Restwert, den er auf dem allgemeinen regionalen Restwertmarkt festgestellt hatte, indem er drei Restwertgebote der örtlichen Restwertaufkäufer eingeholt hatte.
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Die Luftgrenzwerte des giftigen Schadstoffs Stickoxid (NOx) werden in größeren bundesdeutschen Städten regelmäßig überschritten. Besonders im engen Innenstadtraum kann die Belastung, verschärft durch widrige klimatische Bedingungen, eine nachteilige topographische Konstellation oder zugebaute Frischluftschneisen, überaus hoch sein.
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Wer sein Auto für einen längeren Zeitraum parkt, sollte mindestens alle 48 Stunden prüfen, ob es nicht plötzlich im Halteverbot steht.
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Die Parteien streiten über die Haftungsanteile an einem Verkehrsunfall vom 16.8.2014 in Bxxx. Der spätere Kläger bog von der I-Straße kommend mit seinem Fahrzeug Toyota nach links in die C-Straße ein. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des beklagten Fahrers eines Mercedes-Pkws, der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Versicherung haftpflichtversichert war.
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Der spätere Kläger befuhr mit seinem Pkw die Abfahrt Paderborn-Elsen von der Bundesautobahn A 33. Im Bereich der späteren Unfallstelle gabelt sich die Abfahrt. Dort kam es zur streifenden Kollision des Pkws des Klägers mit dem zunächst dahinter fahrenden Taxi-Fahrzeugs, das vom beklagten Fahrer gesteuert wurde, und das sich zur Vorbeifahrt auf dem rechten Ast der Gabelung eingeordnet hatte.
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Nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2012, der durch den Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeuges verursacht wurde, schaltete die geschädigte Kfz-Eigentümerin den Sachverständigen M. ein, damit dieser ein Schadensgutachten erstellt.
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Die Klägerin erstellte für den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall vom 17.4.2015 in Weinheim ein Schadensgutachten über den Umfang und die Höhe der Schäden. Gleichzeitig unterzeichnete der Geschädigte mit der Auftragserteilung auch eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Abtretungserklärung. Die Einstandspflicht der beklagten Kfz-Versicherung steht außer Streit.
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Am 24.9.2012 gegen 5.18 Uhr befuhr der spätere Kläger mit seinem Motorroller in Hamm die Radbodstraße in nördlicher Richtung. Er beabsichtigte die Kreuzung Radbodstraße / Dortmunder Straße geradeaus zu überqueren. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die Lichtzeichenanlage für ihn von Rot/Gelb auf Grün umwechselte.
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Die zum Unfallzeitpunkt 59-jährige Klägerin und die Beklagte waren beide Kundinnen in einem Supermarkt in Dortmund am Körner Hellweg, als es im April 2012 dort zu einer Kollision der beiden Kundinnen kam. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Hauptgang in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich vorher nach hinten zu orientieren, ob das Rückwärtsgehen problemlos geschehen könnte. Die Beklagte trat nach eigenen Angaben zurück, um einer Mitarbeiterin mit einer sog. Ameise mit Palette Platz zu machen. Durch die Rückwärtsbewegung kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens hatte passieren wollen.
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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nahm der geschädigte Eigentümer des verunfallten Kraftfahrzeuges den Schädiger persönlich wegen der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erstatteten restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung war nicht mit verklagt.
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Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein vollkaskoversicherter Pkw Mercedes beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der beklagten Vollkaskoversicherung steht dem Grunde nach außer Streit.
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Der spätere Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.11.2014 in einem verkehrsberuhigten Bereich in der Innenstadt von Saarbrücken geltend. Der Kläger beabsichtigte mit seinem Pkw Opel-Corsa rückwärts in eine Parkbucht zu fahren. Dabei kollidierte er mit dem Pkw Toyota-Aygo, der von dem beklagten Fahrer gesteuert wurde und der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war, der versuchte vorwärts in die Parkbucht einzuparken.
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Die Höhe eines Bußgeldes wegen zu schnellen Fahrens richtet sich auch danach, ob man vorsätzlich, also absichtlich, oder nur fahrlässig, also aus mangelnder Sorgfalt, handelte. Doch wie sollen Behörden und Gerichte den Unterschied ermitteln?
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Nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Den Unfall verschuldet hat der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs, das bei der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G haftpflichtversichert war.
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Der spätere Beklagte befuhr mit dem von ihm gesteuerten Pkw zunächst die linke Fahrspur der noch zweispurig verlaufenden Straße und wechselte vor deren Verengung auf eine Fahrspur auf die rechte Fahrbahn, die als einzige Fahrspur an der Engstelle vorbei führte. Der hinter dem Beklagten fahrende Kläger fühlte sich hierdurch behindert. Er blieb immer dicht hinter der Stoßstange des Pkws des Beklagtenund folgte diesem, bis dieser seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand anhielt. Der spätere Kläger stieg wutentbrannt aus seinem Fahrzeug und rüttelte derart am Griff der verschlossenen Fahrertür des Beklagten, dass dieser befürchtete, der Griff werde abreißen.
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Die Geschädigte leidet an einer Querschnittslähmung und ist seit 1985 auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist auch Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises, der die Nachteilsmerkmale "G, aG, H und RF" aufweist.
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Der Geschädigte eines für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalls beauftragte den späteren Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Für die Erstellung des Schadensgutachtens berechnete der Kfz-Sachverständige 660,20 € netto. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten um 114,82 €. Dieser Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreits aus abgetretenem Recht vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg. Die Klage hatte Erfolg.
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