Amtsgericht 2 Min. Lesezeit
Die Versicherung darf sich nicht selbst vor Gericht vertreten
- Autor
- RFWW
- Veröffentlicht
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- Lesezeit
- 2 Minuten
- Ressort
- Amtsgericht (AG)
- Quellen
- keine angegeben
Das Amtsgericht Kerpen hat mit Beschluss vom 9.12.2015 die Prozesshandlungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 79 III ZPO zurückgewiesen. Den Prozessbevollmächtigten der beklagten Unfallverursacherin wird – widerstrebend – (vgl. aber die Kommentierung zu § 88 II ZPO bei Zöller ZPO 29. Auflage) – aufgegeben, eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Aufgrund der materiell-rechtlich bestehenden Vertretungsbefugnis der Kfz-Haftpflichtversicherung genügt dem Gericht dabei entweder eine Vollmacht der Gesellschaft oder auch eine Vollmacht der Beklagten.
Fazit und Praxishinweis:
Dass das Gericht die Prozesshandlungen der nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgewiesen hat, ist zu Recht erfolgt, denn § 79 ZPO ist eindeutig. Kfz-Versicherungen gehören nicht zu dem Kreis der Prozessbevollmächtigten. Insoweit sind – von Amts wegen – Prozesshandlungen der nicht verklagten Kfz-Haftpflichtversicherungen zurückzuweisen. Wenn das erkennende Gericht allerdings der Auffassung ist, dass eine Vollmacht der nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherung für den Nachweis der ordentlichen Bevollmächtigung durch die beklagte Kfz-Fahrerin ausreichen würde, so ist diese Ansicht irrig. Die nicht mitverklagte Kfz-Versicherung ist nicht Prozesspartei. Sie kann daher auch nicht mittelbar einen Anwalt für eine Prozesspartei bevollmächtigen. Im Übrigen müsste neben der Vollmacht der Kfz-Versicherung gleichwohl auch noch die schriftliche Vollmacht der beklagten Partei vorgelegt werden, denn auf diese Bevollmächtigung kommt es an.
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