OLG Düsseldorf zur Haftung bei Unfall im Kreisverkehr
Der spätere Kläger und der bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Kraftfahrer fuhren gleichzeitig an verschiedenen Einfahrstraßen in einen Kreisverkehr ein. Der beklagte Kraftfahrer fuhr mit unangemessener Geschwindigkeit mit etwa 45 bis 48 km/h in den Kreisverkehr ein und verringerte seine Fahrgeschwindigkeit nicht.
Roberto Galifi 4 Min. Lesezeit