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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Stillgelegtes Auto abschleppen: Nur im Ausnahmefall

Kurz gefasst Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Abschleppen eines nicht verkehrsbehindernd abgestellten, stillgelegten Fahrzeugs nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Benachrichtigung des Halters zulässig ist.
Roberto Galifi Herausgeber
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Roberto Galifi
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Ressort
Recht & Urteile
Quellen
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Symbolgrafik: eine stilisierte Waage als Zeichen für eine Gerichtsentscheidung, beschriftet mit „OVG NRW 5 A 1467/16“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit dem Aktenzeichen 5 A 1467/16 vom 24. November 2017 befasst sich mit dem Abschleppen eines stillgelegten Fahrzeugs. Das Gericht entschied, dass das Abschleppen eines nicht verkehrsbehindernd abgestellten, stillgelegten Fahrzeugs im Wege des Sofortvollzugs nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

Hintergrund des Falls
Ein Fahrzeughalter klagte gegen die Stadt, die sein stillgelegtes Fahrzeug ohne vorherige Benachrichtigung abgeschleppt hatte. Das Fahrzeug war zwar nicht mehr zugelassen, stellte jedoch keine unmittelbare Verkehrsbehinderung dar.

Entscheidung des Gerichts
Das OVG NRW stellte fest, dass die Stadt zunächst versuchen muss, den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln und ihn aufzufordern, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Ein sofortiges Abschleppen ohne vorherige Benachrichtigung sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil betont die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Vorgehensweise bei der Entfernung stillgelegter Fahrzeuge und schützt die Rechte der Fahrzeughalter. Es stellt klar, dass pauschale Maßnahmen ohne individuelle Prüfung der Umstände nicht zulässig sind.

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Quellen

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