Zum Inhalt springen

Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

Archiv RSS
Anmelden Anmelden

Recht 2 Min. Lesezeit

AG Nürnberg zu Unfall am Baugerüst auf dem eigenen Grundstück

Kurz gefasst Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet ist. Da an dem Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt werden sollten, die auch das Aufstellen eines Baugerüstet bedingten, beauftragte die Klägerin die spätere Beklagte, eine Gerüstbaufirma, mit dem Aufstellen des Baugerüstes.
Roberto Galifi Herausgeber
Autor
Roberto Galifi
Veröffentlicht
Zuletzt geprüft
Lesezeit
2 Minuten
Ressort
Recht & Urteile
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung, beschriftet mit „AG Nürnberg Urteil 2016“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Die Klägerin, die von dem zwischenzeitlich errichteten Gerüst wusste, wollte aufgrund eines Telefonanrufes schnell ins Gebäude. Dabei lief sie gegen eine Querstange. Sie erlitt eine Gehirnerschütterung. Die Querstange war nicht besonders gekennzeichnet oder mit einem rot-weißen Band umwickelt. Die Klägerin verlangt von der beklagten Gerüstfirma Schmerzensgeld. Das örtlich zuständige Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung zur Seite. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zwar war das Aufstellen des Baugerüstes ursächlich für den Unfall und den dadurch eingetretenen Schaden, nämlich die Kopfverletzung der Klägerin. Aber es fehlt am Zurechnungszusammenhang. Letztlich hatten nämlich andere Faktoren maßgeblich zu dem Unfall und der Gehirnerschütterung beigetragen. Weil das Telefon läutete, lief die Klägerin schnell ins Haus und übersah dadurch die Querstange. Das kann sie der Beklagten nicht anlasten. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte es unterlassen hat, die Querstande besonders zu markieren. Die beklagte Gerüstbaufirma hat auch keine besonderen Markierungen und Bänder anbringen müssen, da die Querstange deutlich sichtbar war und die Klägerin diese wohl aufgrund der Eile, mit der sie sich ins Haus begab, um das Telefon noch zu erreichen, übersehen hatte. Der Klägerin war auch das Gerüst bekannt. Aus keinem ersichtlichen Grund steht daher der Klägerin ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zu. Fazit und Praxishinweis: Eine Person, die gegen eine Querstange des auf ihrem Grundstück aufgestellten Gerüsts läuft, hat keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Firma hat, welche das Gerüst aufgebaut hat. Die Gerüstfirma war in dem konkreten Fall auch nicht verpflichtet, die Querstange besonders zu markieren. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt in diesem Fall beim Aufstellen des Gerüstes auf dem eigenen Grundstück ohne Publikumsverkehr nicht vor, wenn die Querstange nicht besonders gekennzeichnet wird. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Weitersagen