Der Kläger ist qualifizierter Kfz-Sachverständiger. An ihn ist vom Geschädigten der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 9.1.2014 erfüllungshalber abgetreten worden.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beanspruchte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Unfallschäden, unter anderem auch Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale, die er mit 25,-- € bezifferte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich beharrlich, diesen Betrag zu erstatten.
Am 18.12.2015 kollidierten auf der Kreuzung der Waltershofer Straße und der Neuwiedenthaler Straße in Hamburg der bei Grünlicht in die Kreuzung fahrende Kläger mit seinem Pkw Audi A3 mit dem Pkw des bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Fahrers, der bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung der Schadenshöhe einen anerkannten Kfz-Sachverständigen in Halle. Dieser ermittelte den voraussichtlichen Reparaturaufwand auf 1.109,62 €. Seine Gutachterkosten berechnete er mit 486,27 €, worauf die Beklagte lediglich 100,-- € zahlte. Die eintrittspflichtige Allianz Versicherung AG verweigerte die Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von. 398,27 € mit der Begründung, dass ein Bagatellschaden vorliege und daher ein Gutachten nicht erforderlich gewesen sei.
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Als solcher fertigte er im Auftrag mehrerer Auftraggeber Schadensgutachten nach Verkehrsunfällen, bei denen die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse eintrittspflichtiger Versicherer war. In insgesamt zehn Fällen kürzte die Beklagte die berechneten Kosten des Klägers in Höhe von insgesamt 684,85 €. Diesen Betrag klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum ein. Die Beklagte wandte ein, dass die vom Kläger berechneten Kosten insgesamt überhöht seien, was schon leicht aus einem Vergleich mit den Beträgen aus dem Honorartableau der HUK-COBURG ersichtlich sei. Die Klage hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.
Am 1.9.2014, gegen 17.50 Uhr, kam es in Wiesbaden im Einmündungsbereich der B-Straße zur A-Straße zu einem Verkehrsunfall, bei dem der am Unfall beteiligte Radfahrer mit dem Pkw des späteren Klägers kollidierte. Der Radfahrer befuhr verkehrswidrig den Gehweg der A-Straße entgegen der Fahrtrichtung. Ohne abzusteigen und ohne anzuhalten überquerte er den Einmündungsbereich der B-Straße, obwohl für ihn die Sicht nach links, d. h. in Richtung B-Straße, durch parkende Fahrzeuge versperrt war.
Die Parteien streiten um die vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte hatte nach dem Unfall einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte die vollständige Erstattung mit der Begründung, die Kosten seien überhöht.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Die Kosten des vom Geschädigten kürzte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 32,13 €. Sie war der Auffassung, die vom Sachverständigen berechneten Kosten seien überhöht.
Der Pkw Citroen des Geschädigten wurde durch einen bei der späteren beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der geschädigte Eigentümer des Pkw Citroen beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens.
Wer kommt für die Stellungnahme und Beilackierung auf? Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Sachverständige kalkulierte in seinem Gutachten auch Kosten für eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugbereiche.
Wo liegt die Bagatellschadensgrenze? Durch den Fahrer des bei der VHV Versicherung versicherten Kraftfahrzeugs wurde der Pkw der späteren Klägerin beschädigt. Die Geschädigte beauftragte einen am Ort ansässigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens.
Der spätere Kläger war mit seinem Pkw in die Autowaschanlage des Beklagten gefahren. Es handelt sich um eine Portalwaschanlage. Während des Waschvorgangs wurde die Tankklappe am Fahrzeug des Klägers abgerissen. Der Kläger verlangt von dem Betreiber der Waschanlage Schadensersatz.
Am 13.9.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, den die spätere beklagte Kraftfahrerin verursacht hatte. Nach dem Unfall suchte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Bochum auf und beauftragte diesen, ein Schadensgutachten bezüglich der Schadenshöhe und des Schadensumfangs zu erstellen. Dafür berechnete der Gutachter 455,96 € brutto. Die hinter der Schädigerin stehende Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete aufgrund der Abtretung an den Sachverständigen an diesen nur 390,-- €. Der Differenzbetrag von 65,96 € ist Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Bochum. Die zuständige Richterin der 42. Zivilabteilung des AG Bochum gab dem klagenden Sachverständigen Recht.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dessen Kostenrechnung kürzte - trotz einhundertprozentiger Haftung - die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 142,42 €. Sie meinte, die berechneten Kosten seien überhöht. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte der Sachverständige die gekürzten Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte in Berlin ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Nach einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall mietete der Geschädigte bei einem örtlichen Autovermieter im Kreis Landshut in Bayern einen Ersatzwagen für das beschädigte Unfallfahrzeug an. Der Autovermieter legte seiner Mietwagenkostenberechnung die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels zugrunde. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete nur einen Teil der Rechnung. Sie legte auch noch im Prozess Angebote eines Internetvergleichsportals vor. Der Geschädigte klagte den nicht erstatteten Differenzbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Landshut ein. Die Klage hatte Erfolg.
Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 – Am 23.Januar 2013 ereignete sich in Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt unstreitig der Unfallverursacher. Der Geschädigte suchte nach dem Unfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf, damit dieser bezüglich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Schadensgutachten erstellt.
Am 20.1.2015 ereignete sich auf dem Parkplatz des Globus-Marktes in Frechen-Marsdorf ein Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der VHV versicherten Fahrzeugs schuldhaft verursacht hatte. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Nach dem Unfall beauftragte der in Gerolstein wohnhafte Geschädigte einen dortigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Geschädigte rechnete seinen Unfallschaden an Hand des Gutachtens ab.
Amtsgericht Tettnang Urteil vom 10.2.2016 – 8C 388/15 – Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug in der Firma Autohaus XY reparieren. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt 4.291,22 € brutto. In der Rechnung der Firma Autohaus XY vom 19.11.2014 war eine Position „Probefahrt durchgeführt“ mit 44,59 € enthalten. Aufgrund eines Prüfberichtes eines Prüfdienstleisters, den die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung eingeholt hatte, kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung den Betrag für die Probefahrt.
AG Stuttgart Urteil vom 20.2.2015 .- 44 C 5090/14 – Am 18. Juli 2013 ereignete sich in Weidenbruch ein Verkehrsunfall, für den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung unstreitig eintrittspflichtig ist. Der Geschädigte ließ seinen beschädigten Pkw in Eigenregie reparieren und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Der Sachverständige erstellte die Reparaturbestätigung nach Besichtigung des reparierten Fahrzeugs am 2.9.2013 und berechnete hierfür 35,-- €. Aufgrund der Reparaturbestätigung wurde die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung ausgezahlt. Die Kosten für die Reparaturbestätigung wurden jedoch nicht erstattet.