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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Amtsgericht 2 Min. Lesezeit

761 Euro Schaden — das Gutachten zahlt trotzdem die Gegenseite

Kurz gefasst Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 – Am 23.Januar 2013 ereignete sich in Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt unstreitig der Unfallverursacher.
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Autor
RFWW
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2 Minuten
Ressort
Amtsgericht (AG)
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: ein gezeichneter Messschieber als Zeichen für eine Schadensbemessung.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Am 23.Januar 2013 ereignete sich in Wuppertal ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt unstreitig der Unfallverursacher. Der Geschädigte suchte nach dem Unfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf, damit dieser bezüglich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Schadensgutachten erstellt. Der beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von rund 761,--- €.

Die Kosten des Sachverständigen beliefen sich auf insgesamt 299,80 €. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten. Der Geschädigte klagte die Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Wuppertal ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten. Die Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis trifft unstreitig die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Beklagte schuldet daher aus dem Unfallereignis vollen Schadensersatz. Der Kläger hat durch die Beauftragung des Kfz-Sachverständigen einen Schaden erlitten, der durch das Unfallereignis gleichsam herausgefordert und damit im Wege der sogenannten psychischen Kausalität verursacht worden ist. Auch bei einem errechneten Schaden von ca. 761,-- € sind die Sachverständigenkosten zu erstatten. Es gibt keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einem Schaden, der fiktive Reparaturkosten in Höhe von ca. 761,-- € erfordert, ohne weiteres hätte erkennen können, dass er die genaue Höhe der im Wege der Reparatur anfallenden Instandsetzungskosten risikolos durch einen Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt in Erfahrung bringen kann. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher die Vergütung für das Schadensgutachten in Höhe von 299,80 €.
Fazit und Praxishinweis:
Auch bei Bagatellschäden sind regelmäßig die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu erstatten, denn es kommt auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Nur dann, wenn der Geschädigte zweifelsfrei selbst feststellen kann, dass der Reparaturaufwand geringfügig ist, darf er kein kostenintensives Schadensgutachten in Auftrag geben. Welcher Geschädigte kann aber als technischer Laie schon überblicken, ob ein Fahrzeugschaden zweifelsfrei unter circa 715,-- € liegen wird. Im Übrigen sind nur reine Lackschäden als Bagatellschäden anerkannt (vgl. BGH DS 2008, 104, 106). Vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Unfallzeitung unter Bagatellschaden im FAQ.

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