Amtsgericht 3 Min. Lesezeit
Stuttgart zahlt die Reparaturbestätigung
- Autor
- RFWW
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- Amtsgericht (AG)
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Am 18. Juli 2013 ereignete sich in Weidenbruch ein Verkehrsunfall, für den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung unstreitig eintrittspflichtig ist. Der Geschädigte ließ seinen beschädigten Pkw in Eigenregie reparieren und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Der Sachverständige erstellte die Reparaturbestätigung nach Besichtigung des reparierten Fahrzeugs am 2.9.2013 und berechnete hierfür 35,-- €. Aufgrund der Reparaturbestätigung wurde die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung ausgezahlt. Die Kosten für die Reparaturbestätigung wurden jedoch nicht erstattet. Diese waren Gegenstand des Rechtsstreits vor dem AG Stuttgart. Die Klage hatte Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 35,-- € zu. Die Kosten der Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig. Sie gehören zu den erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung. Mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung einer Reparaturbestätigung verstößt der Geschädigte auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 249 II BGB. Zwar war diese für die Zahlung des Nutzungsausfallschadens durch die Beklagte nicht erforderlich, da der Nutzungsausfallschaden unstreitig war und ohne Vorlage der Bestätigung gezahlt wurde, jedoch kann der Geschädigte mit der Reparaturbestätigung bei einem erneuten Unfall, bei dem der gleiche Bereich des Fahrzeugs beschädigt wird, nachweisen, dass das Fahrzeug vor diesem Unfall repariert war. Durch den Unfall wurde der Geschädigte gegenüber den Kfz-Versicherern schlechter gestellt.
Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägervertreters verfügen die Kfz-Versicherer über eine gemeinsame Datenbank, in die sie Fahrzeuge eintragen, für die ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. Der Anspruchsteller muss also damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt geführt wird. Der Kläger ist damit gegenüber dem Versicherer beweisrechtlich schlechter gestellt, als wenn er keinen Schaden gehabt hätte (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013 - 2 O 75/12 - Rn. 27). Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als diese Bestätigung lediglich eine Sichtprüfung bescheinigt, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen zu benennen. Die Erstellung eines solchen detaillierten Gutachtens wäre jedoch mit erheblich höheren Kosten verbunden und kann daher nicht im Interesse der Beklagten liegen.
Dem Kläger deshalb einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine einfache Reparaturbestätigung zu versagen, erscheint nicht sachgerecht. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, selbst geeignete Lichtbilder anzufertigen, die den Nachweis einer Reparatur erbringen können. Zum einen dürfte es einem Laien nicht ohne weiteres möglich sein, beweisgeeignete Lichtbilder anzufertigen, zum anderen haben selbst gefertigte Lichtbilder schon deshalb einen geringeren Beweiswert, weil u.a. auch die Identität des Fahrzeugs bestritten werden könnte, die anhand der Lichtbilder nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Fazit und Praxishinweis:
Da die Kfz-Haftpflichtversicherer über die sog. HIS-Datei verfügen, in der jeder fiktiv abgerechnete Unfallschaden gespeichert wird, muss jeder Geschädigte, der fiktiv abrechnet, bei einem erneuten Unfall damit rechnen, dass der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer einwendet, der nunmehr erneut entstandene Schaden beruhe auf einem nicht reparierten Vorschaden. Schon aus Beweisgründen ist es daher erforderlich, dass der Geschädigte eine Dokumentation über das reparierte Fahrzeug in Händen hält, um dem Einwand, der behauptete Vorschaden sei ordnungsgemäß repariert worden, sofort entgegentreten zu können. Bloße Lichtbilder des Geschädigten haben jedoch nicht den gleichen Beweiswert wie Lichtbilder eines Kfz-Sachverständigen und die Reparaturbestätigung. Schon aus Gründen der Waffengleichheit sind diese Dokumentationskosten vom Schädiger zu erstatten. Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten der Reparaturbestätigung um unmittelbar mit dem Schaden zusammenhängende Vermögensnachteile, die gemäß § 249 I BGB vom Schädiger auszugleichen sind.
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