Zum Inhalt springen

Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

Archiv RSS
Anmelden Anmelden

Amtsgericht 2 Min. Lesezeit

Kosten der Probefahrt sind nach Reparatur zu erstatten

Kurz gefasst Amtsgericht Tettnang Urteil vom 10.2.2016 – 8C 388/15 – Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug in der Firma Autohaus XY reparieren. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt 4.291,22 € brutto.
RFWW
Autor
RFWW
Veröffentlicht
Zuletzt geprüft
Lesezeit
2 Minuten
Ressort
Amtsgericht (AG)
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug in der Firma Autohaus XY reparieren. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt 4.291,22 € brutto. In der Rechnung der Firma Autohaus XY vom 19.11.2014 war eine Position „Probefahrt durchgeführt“ mit 44,59 € enthalten. Aufgrund eines Prüfberichtes eines Prüfdienstleisters, den die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung eingeholt hatte, kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung den Betrag für die Probefahrt. Der Geschädigte gab sich mit der Kürzung seines Schadensersatzanspruchs nicht zufrieden und klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Tettnang in Baden-Württemberg von Betrag von 44,59 € ein. Die Klage hatte Erfolg.

Die Klage auf Erstattung der in der Reparaturrechnung aufgeführten Kosten für die Probefahrt ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der gesamten Reparaturkosten aus der Rechnung der Firma Autohaus XY in Höhe von insgesamt 4.291,22 € brutto. Eine etwaige Fehleinschätzung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Probefahrt nach erfolgter Reparatur geht nicht zu Lasten des Geschädigten. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.).

Es macht keinen Unterschied, ob die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Rechnung stellt oder Arbeiten in Rechnung stellt, die so nicht durchgeführt wurden. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko eines solchen Verhaltens der von ihm beauftragten Werkstatt abzunehmen. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 I BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, so hätte er sich auch mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. Der Kläger hat eine anerkannte Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallschadens beauftragt. Ein Auswahlverschulden kann ihm daher nicht vorgeworfen werden.
Fazit und Praxishinweis:
Zu Recht hat das Amtsgericht Tettnang darauf hingewiesen, dass das Werkstatt- sowie auch das Prognoserisiko der Schädiger trägt (vgl. BGHZ 63, 162 ff; vgl. auch Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, was schon nicht der Fall ist, wenn der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen und eine anerkannte Kfz-Werkstatt beauftragt, liegt das Prognose- und Werkstattrisiko bei dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Allerdings ist der Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht völlig rechtlos, denn diese können den Vorteilsausgleich suchen, indem sie sich eventuelle Ausgleichsansprüche abtreten lassen (Imhof/Wortmann aaO.).

Weitersagen