AG Bremen: Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gab der Geschädigte, nachdem er zunächst ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben hatte, das verunfallte Fahrzeug in eine Werkstatt. Diese berechnete Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.628,17 € netto. Die beklagte, eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte diesen Rechnungsbetrag um 386,75 €. Mit dieser Schadensersatzkürzung war der Geschädigte nicht einverstanden. Er klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bremen den gekürzten Betrag gegen die einstandspflichtige Kfz-Versicherung ein. Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich.
Roberto Galifi 2 Min. Lesezeit