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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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Amtsgericht 2 Min. Lesezeit

Unfall auf dem Kundenparkplatz: Wer haftet?

Kurz gefasst Am 2.5.2014 ereignete sich auf dem Parkplatz der Firma D. in Saarlouis-Röderberg ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug der Klägerin und das von dem beklagten Fahrer gesteuerte Kraftfahrzeug, das bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war.
Roberto Galifi Herausgeber
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Roberto Galifi
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Ressort
Amtsgericht (AG)
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Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung, beschriftet mit „AG Saarlouis Urteil 2015“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke einparken. Der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs fuhr rückwärts aus einer Parklücke heraus. Dabei fuhr er gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin. Das Gericht hat Beweis erhoben durch einvernehmliche Verwertung eines in einem anderen Verfahren vor dem AG Saarlouis eingeholten Gutachtachten des Sachverständigen H. Die Klage hatte Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz ihres Gesamtschadens in Höhe von 826,-- € zu. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. war der Beklagte zu 2. als Fahrer des rückwärts ausparkenden Pkws in Bewegung, als es zur Kollision der Fahrzeuge kam. Damit ist ein Verstoß des beklagten Fahrers gegen das allgemeine Gebot derRücksichtnahme des § 1 II StVO nachgewiesen. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer immer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Der Rückwärtsfahrende muss sich so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit einer Gefahr sein Fahrzeug sofort anhalten kann.

Kollidiert er beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke mit einem anderen Fahrzeug, spricht der Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken NJW-RR 2014, 572). Demgegenüber ist ein Verschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht nachgewiesen. Im Rahmen der gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG trifft den Rückwärtsfahrer eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als denjenigen, der lediglich aufgrund einfacher Betriebsgefahr haftet. Grundsätzlich kommt des Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Parkplatzunfällen auch nach der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verschulden des Rückwärtsfahrenden durch besondere Umstände erschwert ist (LG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1249; LG Saarbrücken DAR 2013, 520; LG Saarbrücken NJW-RR 2014, 572). Mithin bleibt es bei der Alleinhaftung des Beklagten zu 2.

Fazit und Praxishinweis: In diesem besonderen Fall, in dem nachgewiesen werden konnte, dass einer der beiden Fahrzeuge vor der Kollision eindeutig stand, erscheint die dem Rückwärtsfahrer aufgebürdete Alleinhaftung zutreffend zu sein. Wer rückwärtsfährt, der hat besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Insbesondere hat er ständig den rückwärtigen Verkehrsraum zu beachten. Kommt es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den rückwärtsfahrenden Fahrzeugführer.

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Quellen

  • Foto: Archiv Unfallzeitung