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Freitag, 21. August 2026 Unabhängig zu Unfallrecht, Gutachten und Schadenregulierung

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OLG 3 Min. Lesezeit

Wenden auf der Landstraße: Wer haftet beim Unfall?

Kurz gefasst In Düsseldorf ereignete sich auf dem Blyth-Valley-Ring (Landstraße 239) ein Verkehrsunfall, bei dem insbesondere der Pkw Daewoo der beklagten Fahrerin, der bei der ebenfalls beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichert war, beschädigt wurde.
RFWW
Autor
RFWW
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3 Minuten
Ressort
Oberlandesgericht (OLG)
Quellen
keine angegeben
Symbolgrafik: eine gezeichnete Urkunde mit Siegel als Zeichen für eine Entscheidung, beschriftet mit „OLG Düsseldorf Urteil 2016“.
Bild: Symbolgrafik · Unfallzeitung.de

Dieser fuhr auf das sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnete und langsamer fahrende Personenfahrzeug auf, weil dieses wenden wollte. In erster Instanz nahm das LG Düsseldorf eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 Prozent vor und verurteilte mit Urteil vom 23.2.2015 zur Zahlung hälftigen Schadensersatzes. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine vollständige Klageabweisung erreichen wollten.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass die Fahrerin des auf der Mittellinie fahrenden Pkw zur Vorbereitung des beabsichtigten Wendemanövers den Fahrtrichtungsanzeiger betätigte und ihre Fahrt verlangsamte. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung konnte der Lkw-Fahrer den Auffahrunfall nicht mehr verhindern. Bei einer Kollision eines Wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. A. § 9 StVO, Rn. 59 unter Hinweis auf BGH DAR 1985, 316). Andererseits ist es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass ein Auffahrunfall auf einem Verschulden des Auffahrenden wegen nicht angepasster Geschwindigkeit oder zu geringem Sicherheitsabstand beruht (Burmann/Heß/Jahnke/Junker aaO. § 4 StVO Rn.24 m.w.N.).

Die Anwendung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden setzt bei Verkehrsunfällen einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat. Es muss sich um Sachverhalte handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGHZ 192, 84 ff Rn. 7). Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein abbiegendes Fahrzeug auf, ist ein solcher Tatbestand nicht erfüllt. Denn nach Auffassung des erkennenden Senats lässt die Lebenserfahrung in diesem Fall nicht typischerweise auf eine Pflichtverletzung des Abbiegenden schließen.
Dieser ist zwar verpflichtet, das Abbiegen bzw. Wenden rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Er muss sich auf dem linken Fahrstreifen einordnen und gegebenenfalls seine Geschwindigkeit vorsichtig verringern. Außerdem muss er auf den nachfolgenden und entgegenkommenden Verkehr achten und gegebenenfalls den Abbiegevorgang abbrechen. Aber auch der nachfolgende Verkehrsteilnehmer hat seine Sorgfaltspflicht, nämlich einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken hatte die Fahrerin des wendenden Daewoo angegeben, dass sich der hinter ihr fahrende Lkw bereits dicht vor ihrem Fahrzeug befunden habe, als sie beabsichtigte, auf der Straße zu wenden. In diesem Fall hätte sie vorhersehen können und müssen, dass es bei einem Wendemanöver zu einer Kollision kommen würde. In dieser Situation hätte sie das Wendemanöver unterlassen müssen. In diesem Fall ist eine Abwägung der Verschuldensanteile vorzunehmen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist im Rahmen des § 17 II StVG die Betriebsgefahr des wendenden Fahrzeugs mit 50 % zu berücksichtigen.
Fazit und Praxishinweis:
Fährt ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf ein wendendes Fahrzeug auf, so spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er mit unangepasster Geschwindigkeit oder zu geringen Sicherheitsabstandes gefahren ist. Andererseits ist bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des wendenden Fahrzeugs zu berücksichtigen. Diese wurde von dem OLG Düsseldorf mit 50 Prozent angenommen.

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