Konkrete Schadensabrechnung
Grundsätzlich stehen dem geschädigten Kfz-Eigentümer zwei Wege der Naturalrestitution zu Verfügung, nämlich die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Dabei ist der Geschädigte der „Herr des Wiederherstellungsgeschehens“ und bleibt dies auch im Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (BGHZ 154, 395). Diese Stellung des Geschädigten findet Ausdruck in der sich aus § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der grundsätzlich freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.
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